STATUTEN
Art.1 – Art des Forums
Das EuFRES besteht aus einer Gruppe von Fachleuten aus verschiedenen europäischen Ländern, die sich regelmäßig aus persönlichem Interesse und wegen ihrer Kompetenz treffen, um die Lage, die Probleme und Hypothesen bezüglich des Religionsunterrichts an der öffentlichen oder privaten Schule zu analysieren.
Art. 2 – Zweck/Ziele
Das EuFRES hat nur Studien- und Informationszweck. Es hat keine direkte
Zuständigkeit im institutionellen Rahmen des RU. Seine Ziele sind vor allem:
* Kommunikation, Austausch von Gedanken und Projekten unter Fachleuten/Experten,
Wissenschaftlern und Verantwortlichen, die in verschiedenen akademischen
Einrichtungen arbeiten und aus verschiedenen Bildungssystemen in Europa kommen;
* bei jedem (zweijährigen) Treffen ein für den RU spezifisches Thema zu
behandeln, das von gemeinsamem Interesse, aktuell, von anerkannter
wissenschaftlicher Bedeutung ist und Vergleichsmöglichkeiten/Bezüge zu den
verschiedenen kulturellen und schulischen Gegebenheiten jedes Landes ermöglicht;
* direkter das Wesen, das Funktionieren, die Mittel/Ressourcen, die Entwicklung
des RU des jeweiligen Gastgeberlandes für das EuFRES kennenzulernen;
* durch Forschungen, angemessene Vorschläge dazu beizutragen, in Europa ein
kulturelles, rechtliches und erzieherisches Profil des RU zu fördern, das die
persönliche Gewissensfreiheit der Lehrer, der Schüler und Eltern garantiert, den
kulturellen Pluralismus der Gesellschaft und der Schulen achtet, für den
ökumenischen und interreligiösen Dialog offen ist.
Art. 3 – Mitglieder
a) Zu den Mitgliedern des EuFRES zählen:
- nationale Experten für den RU (Wissenschaftler, Pädagogen…);
* Professoren, deren Fach Bezüge zum RU aufweist (Religionspädagogik);
* nationale oder diözesane für die Organisation des RU Verantwortliche;
* Verantwortliche oder Direktoren von Ausbildungszentren für Religionslehrer;
* Direktoren von Fachzeitschriften für den RU;
* ein Vertreter von nationalen Religionslehrerverbänden;
* ein Vertreter anderer Berufsverbände im schul. Erziehungsbereich (z.B. der
europäische Verein/Verband für Pädagogik, das europäische Komitee für das kath.
Schulwesen, die europäische katechetische Equipe, usw.).
b) Die Mitgliedschaft oder Kooptierung neuer Mitglieder des EuFRES erfolgt unter
Berücksichtigung folgender Kriterien:
* Sicherstellung einer angemessenen geographischen und sprachlichen Verteilung;
* Sicherstellung einer ausgewogenen Vertretung wissenschaftlicher und
beruflicher Kompetenz (Erziehungswissenschaften, Religionswissenschaften,
theologische, rechtliche Kompetenz…);
* Sicherstellung der Anwesenheit einiger Professoren in religionspädagogischen
Disziplinen, die in staatlichen akademischen Einrichtungen arbeiten;
* Einhaltung eines vernünftigen Rahmens (maximal 50-60 Teilnehmer) der
Mitglieder des EuFRES.
Art. 4 – Präsidentschaft und Animation
a) Das EuFRES wird geleitet von einem Kuratorium von 5 Mitgliedern, die aus verschiedenen Ländern kommen: Einer von ihnen ist der gewählte Präsident und ein weiterer der Schatzmeister; die 5 Mitglieder inklusive Präsident und Schatzmeister werden von der Vollversammlung für 4 Jahre gewählt. Sie können für eine zweite Amtsperiode wieder gewählt werden. Das Kuratorium wählt unter seinen Mitgliedern sein eigenes Sekretariat.
b) Aufgaben des Kuratoriums:
* zu den Treffen im Zweijahresrhythmus einzuladen, wobei die Anregungen der
Vollversammlung hinsichtlich Thema, Tagungsort, einzuladender Teilnehmer usw. zu
berücksichtigen sind;
* mit den Mitgliedern des EuFRES informativen Kontakt zu halten;
*über die Neuzulassung von ständigen oder Gast-Mitgliedern zu befinden;
* die wirtschaftliche Autonomie des Forums zu bestimmen, wobei dem Schatzmeister
ein spezifischer Auftrag zukommt;
* die Modalitäten institutioneller Kontakte mit den europäischen
Institutionen/Organen vorzusehen (die zur kath. Kirche, den anderen Kirchen, der
EU gehören), die in Erziehungsfragen kompetent sind;
* die Bildung eines Informationsnetzes in mehreren Sprachen zu koordinieren.
Art. 5 – Teilnahme an den Sitzungen
* Die Kontinuität der Forschungen des Forums wird durch einen Kern ständiger
Mitglieder (die Mehrheit) gesichert, die die Vollversammlung mit Stimmrecht
bilden.
* Das Gastgeberland kann jeweils – ohne Stimmrecht und einmalig – andere
Vertreter als die ständigen Mitglieder einladen.
* Die Mitglieder des EuFRES, die mehr als zweimal ohne Grund an den zweijährigen
Tagungen nicht teilnehmen, gelten als zurückgetreten.
* Die Experten, denen das Kuratorium die Grundreferate überträgt, werden
gewöhnlich unter den Mitgliedern des Forums gewählt.
* Das EuFRES veröffentlicht gewöhnlich nicht die Tagungsarbeiten, aber es
überlässt dies (inklusive der Kosten) dem Mitglied, das dies in seiner eigenen
Sprache tun möchte.
Art. 6 – Finanzierung
Das EuFRES sucht die notwendigen Mittel für die Organisationskosten: die
gewöhnlichen Sitzungen und die Vorbereitungstreffen des Kuratoriums, die
Sekretariats-/Bürokosten usw.
Die Mittel kommen:
* aus dem jährlichen Beitrag jedes Mitglieds;
* aus anderen eventuellen Spenden einzelner Personen;
* andere äußere Quellen (offizielle Organe der EU, etc.).
Das Kuratorium legt der Vollversammlung den persönlichen Mitgliedsbeitrag und
die Ein- und Ausgaben zur Billigung vor.
Die Reise- und Aufenthaltskosten, dazu ein Tagungsbeitrag fallen zu Lasten eines
jeden Teilnehmers des EuFRES.
Im Falle echter finanzieller Schwierigkeiten eines Mitglieds kann dieses
eventuell mit der Hilfe der anderen Mitglieder rechnen. In diesem Fall kann das
Kuratorium entsprechend dem festgestellten Bedarf einen Zusatzbeitrag von der
Vollversammlung verlangen.
[April 2005]